Betriebsbedingte Kündigung in Deutschland — richtig gemacht.
Beantworten Sie ein paar Fragen und der Werkzeugkasten erstellt Ihre Unterlagen mit Ihren Antworten — die Kündigungsfrist, die Betriebsratsanhörung, die Sozialauswahl und die Nachweise für ein ordnungsgemäßes Verfahren.
Deutschland — Kündigungsschutz (KSchG), Sozialauswahl, Betriebsratsanhörung (§102) und Kündigungsfrist (§622 BGB). Keine automatische Abfindung; ein Tarifvertrag kann mehr vorsehen.
Die genauen Werte und Regeln, die gelten — berechnet für Ihre Situation und Rechtslage.
Die Schreiben, Nachweise und die Entscheidung — auf Ihre Situation zugeschnitten, versandfertig. Keine bloße Checkliste.
Speichern Sie Ihren Plan, haken Sie jeden Schritt mit Datum und Nachweis ab — der Beleg für ein ordnungsgemäßes Verfahren.
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Betriebsbedingte Kündigung — richtig gemacht, für Arbeitgeber
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn sie auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht und das Verfahren stimmt — insbesondere die Betriebsratsanhörung und, bei Auswahl unter mehreren, die Sozialauswahl. Der Grund betrifft den Arbeitsplatz, nie die Person. Dieses kostenlose KI-Werkzeug führt Sie Schritt für Schritt durch Ihre Situation und erstellt die Unterlagen — die Begründung, das Anhörungsschreiben an den Betriebsrat, den notwendigen Inhalt des Kündigungsschreibens und die Abrechnung.
Das Verfahren, Schritt für Schritt
- Betrieblicher Grund — dokumentieren Sie die dringenden betrieblichen Erfordernisse (Auftragsrückgang, Umstrukturierung, Schließung), die den Arbeitsplatz wegfallen lassen.
- Anwendungsbereich — das Kündigungsschutzgesetz greift ab mehr als 10 Arbeitnehmern und mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.
- Sozialauswahl — bei Auswahl unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern sind vier Kriterien zu gewichten: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§1 Abs. 3 KSchG).
- Betriebsrat — besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§102 BetrVG). Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
- Mildere Mittel — prüfen und dokumentieren Sie eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz (Ultima Ratio).
- Kündigung — schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift (§623 BGB; keine E-Mail), unter Beachtung der Kündigungsfrist.
- Abrechnung — offene Vergütung, Urlaubsabgeltung und, falls vereinbart/angeboten, die Abfindung; mit korrekter steuerlicher Behandlung.
Gibt es eine gesetzliche Abfindung?
Nein — es gibt keinen automatischen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Eine Abfindung entsteht nur über einen Aufhebungsvertrag, einen Sozialplan, einen gerichtlichen Vergleich oder das Angebot nach §1a KSchG (Abfindung, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt). In all diesen Fällen gilt als Faustregel etwa 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr („Regelabfindung“) — frei verhandelbar und oft höher, wenn die Kündigung rechtlich angreifbar ist.
Verstehen Sie 0,5 Monate pro Jahr als übliche Größe, nicht als Anspruch. Ein Tarifvertrag oder Sozialplan kann mehr vorsehen.
Kündigungsfrist (§622 BGB)
Die Frist des Arbeitgebers steigt mit der Betriebszugehörigkeit (jeweils zum Fünfzehnten oder Monatsende):
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| Grundfrist | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| In der Probezeit | 2 Wochen |
| 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahre | 2 Monate |
| 8 Jahre | 3 Monate |
| 10 Jahre | 4 Monate |
| 12 Jahre | 5 Monate |
| 15 Jahre | 6 Monate |
| 20 Jahre | 7 Monate |
Alle Beschäftigungsjahre zählen — die frühere Klausel „Zeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen nicht“ ist unwirksam. Ein Tarifvertrag kann abweichende Fristen vorsehen. Die Schriftform ist zwingend (§623 BGB).
Massenentlassung (§17 KSchG)
Vor Kündigungen innerhalb von 30 Tagen muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige erstatten, wenn folgende Schwellen überschritten werden:
| Betriebsgröße | Anzeigepflicht ab |
|---|---|
| 21 bis 59 Beschäftigte | mehr als 5 |
| 60 bis 499 Beschäftigte | 10 % oder mehr als 25 |
| ab 500 Beschäftigte | mindestens 30 |
Betriebe mit 20 oder weniger Beschäftigten sind nicht erfasst. Zusätzlich ist der Betriebsrat rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.
Kündigungsschutzklage — die 3-Wochen-Frist
Will der Arbeitnehmer sich wehren, muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§4 KSchG). Versäumt er die Frist, gilt die Kündigung als wirksam. In der Güteverhandlung endet das Verfahren häufig mit einer Abfindung. Deshalb liegt der Schutz im Verfahren, nicht in der Zahlung.
Besonderer Kündigungsschutz (Schwangerschaft/Elternzeit — behördliche Zustimmung; Schwerbehinderung — Zustimmung des Integrationsamts vor der Kündigung; Betriebsratsmitglieder) ist gesondert zu beachten.
Häufige Fragen
Gibt es bei einer betriebsbedingten Kündigung eine gesetzliche Abfindung?
Nein, es gibt keinen automatischen gesetzlichen Anspruch. Eine Abfindung entsteht nur über einen Aufhebungsvertrag, einen Sozialplan, einen gerichtlichen Vergleich oder das Angebot nach §1a KSchG. Als Faustregel gelten etwa 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr — verhandelbar und oft höher.
Wie lang ist die Kündigungsfrist?
Die Grundfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, in der Probezeit 2 Wochen. Für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit: 1 Monat ab 2 Jahren, 2 ab 5, 3 ab 8, 4 ab 10, 5 ab 12, 6 ab 15 und 7 Monate ab 20 Jahren. Alle Jahre zählen; ein Tarifvertrag kann abweichen.
Muss der Betriebsrat angehört werden?
Ja. Besteht ein Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung nach §102 BetrVG angehört werden. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Frist für eine ordentliche Kündigung beträgt eine Woche.
Wie lange kann sich der Arbeitnehmer wehren?
Er muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§4 KSchG). Nach Ablauf gilt die Kündigung als wirksam. In der Güteverhandlung endet es häufig mit einer Abfindung.
Diese Angaben sind für 2026 aktuell. Im Zweifel wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit oder bmas.de. Steuer und Sozialversicherung der Abfindung sollte ein Steuerberater bestätigen.