Betriebsbedingte Kündigung in Schweiz, the right way.
Beantworten Sie ein paar Fragen und der Werkzeugkasten erstellt Ihre Unterlagen mit Ihren Antworten — die richtige Kündigungsfrist, die Prüfung von Alternativen und die Nachweise für ein korrektes Verfahren. Der Assistent antwortet auf Deutsch, Französisch oder Italienisch.
Schweiz — Kündigungsfrist nach OR Art. 335c; keine allgemeine Abfindung. Der Assistent erkennt die Sprache und antwortet auf Deutsch, Französisch oder Italienisch.
The exact numbers and rules that apply — worked out for your situation and jurisdiction.
The letters, records and decision — drafted for your situation, ready to send. Not a checklist.
Save your plan, tick off each step with dates and evidence — proof you ran a proper process.
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Betriebsbedingte Kündigung — korrekt umgesetzt für Schweizer Arbeitgeber
Eine Kündigung wegen Stellenaufhebung ist ein Verfahren, keine blosse Rechnung. In der Schweiz gibt es keine allgemeine Abfindung — geschützt sind Sie durch die richtige Kündigungsfrist, ein sachliches Vorgehen und, bei grösseren Entlassungen, die Konsultation. Dieser kostenlose KI-Werkzeugkasten führt Sie durch eine korrekte Kündigung für Ihre Situation und erstellt die Nachweise dazu. Der Assistent erkennt die Sprache und antwortet auf Deutsch, Französisch oder Italienisch.
Die Kündigung Schritt für Schritt
- Sachlicher Grund — halten Sie den betrieblichen Grund fest (Stellenaufhebung, Umstrukturierung, wirtschaftliche Lage). Es geht um die Stelle, nicht um die Person.
- Prüfung von Alternativen — prüfen Sie mildere Massnahmen (interne Versetzung, Kurzarbeit); dies gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
- Auswahl — wählen Sie nach sachlichen Kriterien; eine Kündigung wegen Alter, Herkunft, Geschlecht o.Ä. ist missbräuchlich (OR Art. 336).
- Kündigung mit Frist — kündigen Sie unter Einhaltung der Frist nach OR Art. 335c, auf das Ende eines Monats. Auf Verlangen ist die Kündigung schriftlich zu begründen (OR Art. 335 Abs. 2).
- Schlussabrechnung — begleichen Sie Lohn, Ferienguthaben und Überzeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Abgangsentschädigung
Bei einer Stellenaufhebung gibt es KEINE allgemeine gesetzliche Abfindung. Die Kündigungsfrist — und der Lohn bis zu deren Ablauf — IST die Entschädigung. Die einzige gesetzliche Abgangsentschädigung (OR Art. 339b) betrifft Arbeitnehmer ab 50 Jahren mit mindestens 20 Dienstjahren: mindestens 2 Monatslöhne, jedoch gekürzt oder aufgehoben durch die vom Arbeitgeber finanzierten Vorsorgeleistungen (Pensionskasse) — in der Praxis daher selten. Eine missbräuchliche Kündigung (OR Art. 336) gibt bis zu 6 Monatslöhne.
Kündigungsfristen (OR Art. 335c)
| Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
| 2. bis 9. Dienstjahr | 2 Monate |
| Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
OR Art. 335c — jeweils auf das Ende eines Monats. Während der Probezeit 7 Tage (OR Art. 335b). Ein GAV oder Einzelvertrag kann längere (oder für beide Seiten gleiche) Fristen vorsehen; kürzere als die gesetzlichen sind nur beschränkt zulässig.
Massenentlassung (OR Art. 335d–335g)
Bei einer Massenentlassung müssen Sie die Arbeitnehmer VOR dem Entscheid konsultieren (Gelegenheit, Vorschläge zur Vermeidung oder Milderung zu machen) und das kantonale Arbeitsamt schriftlich benachrichtigen. Als Massenentlassung gilt in der Regel: mindestens 10 Kündigungen in Betrieben mit 20–99, mindestens 10 % in Betrieben mit 100–299 und mindestens 30 in Betrieben ab 300 Arbeitnehmern innert 30 Tagen (OR Art. 335d — die genaue Schwelle für Ihre Betriebsgrösse bestätigen). Unterbleibt die Konsultation, gilt die Kündigung als missbräuchlich (bis zu 2 Monatslöhne, OR Art. 336a Abs. 3).
Häufige Fragen
Wie lang ist die Kündigungsfrist?
Nach OR Art. 335c: 1 Monat im ersten Dienstjahr, 2 Monate vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr und 3 Monate ab dem zehnten Dienstjahr — jeweils auf das Ende eines Monats. Ein GAV oder Einzelvertrag kann längere Fristen vorsehen.
Muss ich eine Abfindung zahlen?
Grundsätzlich nein. Bei einer Stellenaufhebung besteht keine allgemeine gesetzliche Abfindung; die Kündigungsfrist ist die Entschädigung. Nur Arbeitnehmer ab 50 mit mindestens 20 Dienstjahren haben einen — in der Praxis durch Vorsorgeleistungen meist entfallenden — Anspruch nach OR Art. 339b. Ein GAV oder Sozialplan kann mehr vorsehen.
Wann ist eine Kündigung missbräuchlich?
Unter anderem wenn sie wegen einer persönlichen Eigenschaft (Alter, Herkunft, Geschlecht), wegen Ausübung eines verfassungsmässigen Rechts oder ohne die vorgeschriebene Konsultation bei einer Massenentlassung erfolgt (OR Art. 336). Die Kündigung bleibt gültig, aber das Arbeitsgericht kann bis zu 6 Monatslöhne Entschädigung zusprechen.
In welcher Sprache arbeitet der Assistent?
Der Assistent erkennt Ihre Sprache und antwortet auf Deutsch, Französisch oder Italienisch. Das Obligationenrecht (OR) gilt gesamtschweizerisch gleich; kantonal unterschiedlich sind vor allem das zuständige Arbeitsgericht und das kantonale Arbeitsamt bei Massenentlassungen.
Reference: OR (SR 220) Art. 335c, 335d–335g, 336, 339b; SECO (seco.admin.ch). General information for employers, not legal advice.